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   BGH, 15.05.2017 - EnVR 39/15   

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https://dejure.org/2017,21420
BGH, 15.05.2017 - EnVR 39/15 (https://dejure.org/2017,21420)
BGH, Entscheidung vom 15.05.2017 - EnVR 39/15 (https://dejure.org/2017,21420)
BGH, Entscheidung vom 15. Mai 2017 - EnVR 39/15 (https://dejure.org/2017,21420)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 19 Abs 2 S 2 StromNEV
    Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen: Voraussetzungen eines individuellen Netzentgelts; Bestimmung einer Anzeigefrist für individuelle Netzentgeltvereinbarungen

  • IWW

    § 3 Nr. 24 a und 24 b EnWG, § ... 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV, § 29 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 EnWG, § 19 Abs. 2 StromNEV, § 30 Abs. 2 Nummer 7 StromNEV, § 19 Abs. 2 Satz 6 StromNEV, § 19 Abs. 2 Satz 1 bis 4 StromNEV, § 19 Abs. 2 S. 1 bis 4 StromNEV, § 29 Abs. 1 EnWG, § 30 Abs. 2 Nr. 7 StromNEV, § 17 StromNEV, § 31 Abs. 2, 7 VwVfG, § 31 Abs. 2 VwVfG, § 31 Abs. 7 VwVfG, § 90 Satz 1 EnWG

  • Wolters Kluwer

    Maßgeblichkeit des kaufmännisch-bilanziellen Strombezugs i.R. der Vereinbarungen individueller Netzentgelte; Gerichtliche Nachprüfung der Entscheidung der Bundesnetzagentur hinsichtlich der gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Vorgaben

  • rewis.io

    Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen: Voraussetzungen eines individuellen Netzentgelts; Bestimmung einer Anzeigefrist für individuelle Netzentgeltvereinbarungen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Maßgeblichkeit des kaufmännisch-bilanziellen Strombezugs i.R. der Vereinbarungen individueller Netzentgelte; Gerichtliche Nachprüfung der Entscheidung der Bundesnetzagentur hinsichtlich der gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Vorgaben

  • rechtsportal.de

    Maßgeblichkeit des kaufmännisch-bilanziellen Strombezugs i.R. der Vereinbarungen individueller Netzentgelte; Gerichtliche Nachprüfung der Entscheidung der Bundesnetzagentur hinsichtlich der gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Vorgaben

  • datenbank.nwb.de

    Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen: Voraussetzungen eines individuellen Netzentgelts; Bestimmung einer Anzeigefrist für individuelle Netzentgeltvereinbarungen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Vereinbarungen individueller Netzentgelte aufgrund kaufmännisch-bilanziellen Strombezugs

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • RdE 2017, 402
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 13.12.2016 - EnVR 38/15

    Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen: Voraussetzungen eines individuellen

    Auszug aus BGH, 15.05.2017 - EnVR 39/15
    Wie der Senat - nach Erlass der Beschwerdeentscheidung - entschieden und im Einzelnen begründet hat, ist für die Voraussetzungen eines individuellen Netzentgelts nach § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV nicht der tatsächlich-physikalische, sondern der kaufmännisch-bilanzielle Strombezug maßgebend (Senatsbeschluss vom 13. Dezember 2016 - EnVR 38/15, Rn. 7 ff. - Individuelles Netzentgelt II).

    Aufgrund dessen bedarf es keiner Entscheidung, ob - was die Rechtsbeschwerde mit der Verfahrensrüge geltend macht - entgegen der vom Beschwerdegericht ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens getroffenen Feststellung der kaufmännisch-bilanzielle Ansatz auch unter dem Gesichtspunkt der Netzstabilität zum Tragen kommt, weil die netzstabilisierende Wirkung stromintensiver Letztverbraucher unabhängig davon eintrete, ob sie den Strom physikalisch in einer dem Netz der allgemeinen Versorgung nachgelagerten Kundenanlage verbrauchen oder direkt aus einem Netz der allgemeinen Versorgung entnehmen (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Dezember 2016 - EnVR 38/15, Rn. 18 - Individuelles Netzentgelt II).

  • BGH, 13.12.2016 - EnVR 34/15

    Festlegung individueller Netzentgelte - Stromnetznutzung: Rechtmäßigkeit der

    Auszug aus BGH, 15.05.2017 - EnVR 39/15
    Ein Beurteilungsspielraum, wie ihn der Senat für Nummer 3 c der angefochtenen Festlegung angenommen hat (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 13. Dezember 2016 - EnVR 34/15, Rn. 12 ff. - Festlegung individueller Netzentgelte), kommt der Bundesnetzagentur im Hinblick auf die Aussprüche zu 3 a und 4 der Festlegung nicht zu und wird von ihr auch nicht geltend gemacht.

    Die Bestimmung einer Anzeigefrist für individuelle Netzentgeltvereinbarungen bis zum 30. September des Kalenderjahres, in dem die Vereinbarung erstmals gilt, ist - wie der Senat mit Beschluss vom 13. Dezember 2016 (EnVR 34/15, Rn. 38 ff. - Festlegung individueller Netzentgelte) entschieden und im Einzelnen begründet hat - nicht zu beanstanden.

  • BGH, 16.12.2014 - EnVR 54/13

    Energiewirtschaftliche Verwaltungssache zur Entgeltgenehmigung für den Zugang zu

    Auszug aus BGH, 15.05.2017 - EnVR 39/15
    Unteilbar sind grundsätzlich solche Allgemeinverfügungen, deren Regelungen und Regelungsbestandteile einen untrennbaren Zusammenhang bilden, so dass nicht einzelne Elemente von ihnen isoliert angefochten werden können (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Dezember 2014 - EnVR 54/13, RdE 2015, 183 Rn. 26 - Festlegung Tagesneuwerte II).
  • OLG Düsseldorf, 11.09.2019 - 3 Kart 487/18

    Zulässigkeit der rückwirkenden Änderung einer Festlegung der Bundesnetzagentur

    Auf zwei Rechtsbeschwerden hob der Bundesgerichtshof Tenorziffer 3.a) der Ausgangsfestlegung durch seine Beschlüsse vom 15.05.2017 insoweit auf, wie die Beschlusskammer darin festgelegt hatte, dass bei der Ermittlung der in § 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV geregelten Voraussetzungen eine kaufmännisch-bilanzielle Betrachtungsweise unzulässig sei (EnVR 39/15 und EnVR 40/15), und verwies zur Begründung auf seine Entscheidung vom 13.12.2016 (EnVR 38/15).

    Eine Reduktion des der Beschlusskammer zustehenden Ermessens hinsichtlich der Abänderung des Ausgangsbescheides sei frühestens ab dem Anzeigejahr 2017 anzunehmen, da die Übertragbarkeit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus dem Verfahren EnVR 38/15 auf die Ausgangsfestlegung und insbesondere die Frage der Reichweite der Aufhebung derselben erst am 22.06.2017 mit Vorliegen der Gründe in den Verfahren EnVR 39/15 und 40/15 festgestanden habe.

    Dies folge bereits daraus, dass der Bundesgerichtshof in den Verfahren EnVR 39/15 und 40/15 Tenorziffer Nr. 3.a) der Ausgangsfestlegung erga omnes mit Wirkung ab dem 01.01.2014 aufgehoben habe.

    Frühestens mit der Anfrage des Bundesgerichtshofs vom 15.03.2017 in den Verfahren EnVR 39/15 und 40/15, ob vor dem Hintergrund der bisherigen Rechtsprechung von der Durchführung der mündlichen Verhandlung abgesehen werden könne, habe tatsächliche Gewissheit über die Übertragbarkeit der Entscheidung vom 13.12.2016 auf den Ausgangsbescheid bestanden.

    Die Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Festlegung drängte sich nicht erst mit den Beschlüssen des Bundesgerichtshofs in den Verfahren EnVR 39/15 und 40/15 auf, sondern war bereits mit der Verkündung des Tenors in dem Verfahren EnVR 38/15 am 13.12.2016 evident.

    Die rechtliche Frage, ob kaufmännisch-bilanziell abgerechneter Strombezug im Rahmen der Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV berücksichtigungsfähig ist, ist somit identisch mit der Frage, die Streitgegenstand der Verfahren EnVR 39/15 und 40/15 war, in denen es um die Rechtmäßigkeit der ebendies festschreibenden Tenorziffer 3.a) der Ausgangsfestlegung ging.

    Ob die Aufrechterhaltung eines Verwaltungsakts wegen offensichtlicher Rechtwidrigkeit schlechthin unerträglich ist, hängt allein von der Frage ab, ob sich dessen Rechtswidrigkeit aufdrängt, so dass sich die Bundesnetzagentur nicht darauf berufen kann, sie hätte zunächst abwarten müssen, ob der Bundesgerichtshof in den Verfahren EnVR 39/15 und 40 /15 Tenorziffer 3.a) ex nunc oder ex tunc aufheben würde.

    Eine Ermessensreduzierung auf Null zugunsten einer rückwirkenden Aufhebung der Ausgangsfestlegung für die Kalenderjahre 2014 und 2015 folgt nicht daraus, dass der Bundesgerichtshof in seinen Beschlüssen vom 15.05.2017 (EnVR 39/15 und 40/15) Tenorziffer 3.a) des Ausgangsbescheids mit Wirkung erga omnes aufgehoben hätte mit der Folge, dass anstelle des aufgehobenen Ausspruchs ab dem 01.01.2014 die Vorschrift des § 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV getreten und es bereits seit dem Anzeigejahr 2014 für die Voraussetzungen der Vereinbarung eines individuellen Netzentgeltes auch auf den kaufmännisch-bilanziellen Strombezugs des einzelnen Netzverbrauchers angekommen wäre.

  • OLG Düsseldorf, 11.09.2019 - 3 Kart 486/18

    Zulässigkeit der rückwirkenden Änderung einer Festlegung der Bundesnetzagentur

    Auf zwei Rechtsbeschwerden hob der Bundesgerichtshof Tenorziffer 3.a) der Ausgangsfestlegung durch seine Beschlüsse vom 15.05.2017 insoweit auf, wie die Beschlusskammer darin festgelegt hatte, dass bei der Ermittlung der in § 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV geregelten Voraussetzungen eine kaufmännisch-bilanzielle Betrachtungsweise unzulässig sei (EnVR 39/15 und EnVR 40/15), und verwies zur Begründung auf seine Entscheidung vom 13.12.2016 (EnVR 38/15).

    Eine Reduktion des der Beschlusskammer zustehenden Ermessens hinsichtlich der Abänderung des Ausgangsbescheides sei frühestens ab dem Anzeigejahr 2017 anzunehmen, da die Übertragbarkeit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus dem Verfahren EnVR 38/15 auf die Ausgangsfestlegung und insbesondere die Frage der Reichweite der Aufhebung derselben erst am 22.06.2017 mit Vorliegen der Gründe in den Verfahren EnVR 39/15 und 40/15 festgestanden habe.

    Der Bundesgerichtshof habe in seinen Beschlüssen vom 15.03.2017 (EnVR 39/15 und 40/15) deren Tenorziffer 3.a) erga omnes aufgehoben, da er die Entscheidungsaussprüche nicht auf die dortigen Beschwerdeführer beschränkt habe, so dass auch insoweit die Bundesnetzagentur die angegriffene Tenorziffer 3.a) in Gestalt und mittels ihres Änderungsbeschlusses vom 29.11.2017 neu erlassen hätte.

    Entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Ansicht hat der Bundesgerichtshof in seinen Beschlüssen vom 15.05.2017 in den Verfahren EnVR 39/15 und 40/15 die Ausgangsfestlegung nicht erga omnes aufgehoben mit der Folge, dass die Bundesnetzagentur mit der Änderungsfestlegung Tenorziffer 3.a) der Ausgangsfestlegung neu erlassen hätte.

    Die Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Festlegung drängte sich nicht erst mit den Beschlüssen des Bundesgerichtshofs in den Verfahren EnVR 39/15 und 40/15 auf, sondern war bereits mit der Verkündung des Tenors in dem Verfahren EnVR 38/15 am 13.12.2016 evident.

    Die rechtliche Frage, ob kaufmännisch-bilanziell abgerechneter Strombezug im Rahmen der Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV berücksichtigungsfähig ist, ist somit identisch mit der Frage, die Streitgegenstand der Verfahren EnVR 39/15 und 40/15 war, in denen es um die Rechtmäßigkeit der ebendies festschreibenden Tenorziffer 3.a) der Ausgangsfestlegung ging.

    Ob die Aufrechterhaltung eines Verwaltungsakts wegen offensichtlicher Rechtwidrigkeit schlechthin unerträglich ist, hängt allein von der Frage ab, ob sich dessen Rechtswidrigkeit aufdrängt, so dass sich die Bundesnetzagentur nicht darauf berufen kann, sie hätte zunächst abwarten müssen, ob der Bundesgerichtshof in den Verfahren EnVR 39/15 und 40 /15 Tenorziffer 3.a) ex nunc oder ex tunc aufheben würde.

  • OLG Düsseldorf, 11.09.2019 - 3 Kart 134/18

    Zulässigkeit der rückwirkenden Änderung einer Festlegung der Bundesnetzagentur

    Auf zwei Rechtsbeschwerden hob der Bundesgerichtshof Tenorziffer 3. a) der Ausgangsfestlegung durch seine Beschlüsse vom 15.05.2017 insoweit auf, wie die Beschlusskammer darin festgelegt hatte, dass bei der Ermittlung der in § 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV geregelten Voraussetzungen eine kaufmännisch-bilanzielle Betrachtungsweise unzulässig sei (EnVR 39/15 und EnVR 40/15), und verwies zur Begründung auf seine Entscheidung vom 13.12.2016 (EnVR 38/15).

    Eine Reduktion des der Beschlusskammer zustehenden Ermessens hinsichtlich der Abänderung des Ausgangsbescheides sei frühestens ab dem Anzeigejahr 2017 anzunehmen, da die Übertragbarkeit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus dem Verfahren EnVR 38/15 auf die Ausgangsfestlegung und insbesondere die Frage der Reichweite der Aufhebung derselben erst am 22.06.2017 mit Vorliegen der Gründe in den Verfahren EnVR 39/15 und 40/15 festgestanden habe.

    Frühestens mit der Anfrage des Bundesgerichtshofs vom 15.03.2017 in den Verfahren EnVR 39/15 und 40/15, ob vor dem Hintergrund der bisherigen Rechtsprechung von der Durchführung der mündlichen Verhandlung abgesehen werden könne, habe tatsächliche Gewissheit über die Übertragbarkeit der Entscheidung vom 13.12.2016 auf den Ausgangsbescheid bestanden.

    Die Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Festlegung drängte sich nicht erst mit den Beschlüssen des Bundesgerichtshofs in den Verfahren EnVR 39/15 und 40/15 auf, sondern war bereits mit der Verkündung des Tenors in dem Verfahren EnVR 38/15 am 13.12.2016 evident.

    Die rechtliche Frage, ob kaufmännisch-bilanziell abgerechneter Strombezug im Rahmen der Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV berücksichtigungsfähig ist, ist somit identisch mit der Frage, die Streitgegenstand der Verfahren EnVR 39/15 und 40/15 war, in denen es um die Rechtmäßigkeit der ebendies festschreibenden Tenorziffer 3. a) der Ausgangsfestlegung ging.

    Ob die Aufrechterhaltung eines Verwaltungsakts wegen offensichtlicher Rechtwidrigkeit schlechthin unerträglich ist, hängt allein von der Frage ab, ob sich dessen Rechtswidrigkeit aufdrängt, so dass sich die Bundesnetzagentur nicht darauf berufen kann, sie hätte zunächst abwarten müssen, ob der Bundesgerichtshof in den Verfahren EnVR 39/15 und 40 /15 Tenorziffer 3. a) ex nunc oder ex tunc aufheben würde.

    Eine Ermessensreduzierung auf Null zugunsten einer rückwirkenden Aufhebung der Ausgangsfestlegung für die Kalenderjahre 2014 und 2015 folgt nicht daraus, dass der Bundesgerichtshof in seinen Beschlüssen vom 15.05.2017 (EnVR 39/15 und 40/15) Tenorziffer 3. a) des Ausgangsbescheids mit Wirkung erga omnes aufgehoben hätte mit der Folge, dass anstelle des aufgehobenen Ausspruchs ab dem 01.01.2014 die Vorschrift des § 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV getreten und es bereits seit dem Anzeigejahr 2014 für die Voraussetzungen der Vereinbarung eines individuellen Netzentgeltes auch auf den kaufmännisch-bilanziellen Strombezugs des einzelnen Netzverbrauchers angekommen wäre.

  • BGH, 23.03.2021 - EnVR 74/19

    Individuelles Netzentgelt V

    b) Zwar war Ausspruch 3a der Festlegung 2013 rechtswidrig, soweit danach der kaufmännisch-bilanzielle Strombezug bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV 2014 nicht zu berücksichtigen war (BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2016 - EnVR 38/15, RdE 2017, 185 Rn. 14 - Individuelles Netzentgelt II; BGH, Beschluss vom 15. Mai 2017 - EnVR 39/15, RdE 2017, 402 Rn. 13).

    (1) Zwar hat sich die Festlegung 2013 als rechtswidrig erwiesen, weil es widersprüchlich wäre, bei der Ermittlung der Netzentgelte im Rahmen des § 17 StromNEV die kaufmännisch-bilanzielle Einspeisung von Strom in ein Netz der allgemeinen Versorgung als netzentgeltpflichtige Entnahme anzusehen, dem Anlagenbetreiber aber auf der anderen Seite eine Berücksichtigung dieser Entnahme im Rahmen des § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV zu versagen (BGH, RdE 2017, 185 Rn. 14 - Individuelles Netzentgelt II; BGH, Beschlüsse vom 15. Mai 2017 - EnVR 39/15, RdE 2017, 402 Rn. 13; EnVR 40/17, juris Rn. 13).

    Demgegenüber kann derjenige, der für seine Stromversorgung eigene konventionelle Energieträger einsetzt, physikalisch abrechnen und den von ihm selbsterzeugten Strom bei der Berechnung der Netzentgelte außer Betracht lassen (vgl. BGH, RdE 2012, 387 Rn. 16; RdE 2017, 402 Rn. 1).

  • BGH, 23.03.2021 - EnVR 85/19

    Energiewirtschaftsrechtliche Verwaltungssache: Rückwirkende Änderung der

    b) Zwar war Ausspruch 3a der Festlegung 2013 rechtswidrig, soweit danach der kaufmännisch-bilanzielle Strombezug bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 Satz 2 in der ab dem 1. Januar 2014 geltenden Fassung (nachfolgend: StromNEV 2014) nicht zu berücksichtigen war (BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2016 - EnVR 38/15, RdE 2017, 185 Rn. 14 - Individuelles Netzentgelt II; BGH, Beschluss vom 15. Mai 2017 - EnVR 39/15, RdE 2017, 402 Rn. 13).

    Demgegenüber kann derjenige, der für seine Stromversorgung eigene konventionelle Energieträger einsetzt, physikalisch abrechnen und den von ihm selbsterzeugten Strom bei der Berechnung der Netzentgelte außer Betracht lassen (vgl. BGH, RdE 2012, 387 Rn. 16; BGH, Beschluss vom 15. Mai 2017 - EnVR 39/15, RdE 2017, 402 Rn. 1).

  • BGH, 23.03.2021 - EnVR 97/19

    Vereinbarung eines individuellen Netzentgelts durch einen örtlichen Netzbetreiber

    b) Zwar war Ausspruch 3a der Festlegung 2013 rechtswidrig, soweit danach der kaufmännisch-bilanzielle Strombezug bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV 2014 nicht zu berücksichtigen war (BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2016 - EnVR 38/15, RdE 2017, 185 Rn. 14 - Individuelles Netzentgelt II; Beschluss vom 15. Mai 2017 - EnVR 39/15, RdE 2017, 402 Rn. 13).

    Demgegenüber kann derjenige, der für seine Stromversorgung eigene konventionelle Energieträger einsetzt, physikalisch abrechnen und den von ihm selbsterzeugten Strom bei der Berechnung der Netzentgelte außer Betracht lassen (vgl. BGH, RdE 2012, 387 Rn. 16; BGH, Beschluss vom 15. Mai 2017 - EnVR 39/15, RdE 2017, 402 Rn. 1).

  • BGH, 12.12.2017 - EnVR 2/17

    Festlegung BEATE - Energiewirtschaftsrechtliche Festlegung von Vorgaben zur

    Unteilbar sind grundsätzlich solche Allgemeinverfügungen, deren Regelungen und Regelungsbestandteile einen untrennbaren Zusammenhang bilden, so dass nicht einzelne Elemente von ihnen isoliert angefochten werden können (vgl. Senatsbeschlüsse vom 16. Dezember 2014 - EnVR 54/13, RdE 2015, 183 Rn. 26 - Festlegung Tagesneuwerte II und vom 15. Mai 2017 - EnVR 39/15, RdE 2017, 402 Rn. 17).
  • OLG Düsseldorf, 01.04.2020 - 3 Kart 779/19
    Die streitgegenständliche Frist zur Anzeige eines individuellen Netzentgeltes nach Punkt II.5.e) der Festlegung der Bundesnetzagentur zur sachgerechten Ermittlung individueller Netzentgelte vom 11.12.2013 (Az. BK4-13-749) ist keine materiell-rechtliche Ausschlussfrist, sondern eine behördliche Verfahrensfrist im Sinne des § 31 Abs. 2 VwVfG, die den Maßgaben des § 31 Abs. 7 VwVfG unterfällt und rechtlich nicht zu beanstanden ist (BGH, Beschluss vom 15.05.2017, EnVR 39/15, Rn. 15; Beschluss vom 13.12.2016, EnVR 34/15 Rn. 38 ff., jeweils bei juris).
  • OLG Düsseldorf, 23.06.2021 - 3 Kart 228/20

    Verpflichtungsbeschwerde gegen einen Beschluss der Bundesnetzagentur;

    Die streitgegenständliche Frist zur Anzeige eines individuellen Netzentgeltes nach Punkt II.5.e) der Festlegung der Bundesnetzagentur zur sachgerechten Ermittlung individueller Netzentgelte vom 11.12.2013 (Az. BK4-13-749) ist keine materiell-rechtliche Ausschlussfrist, sondern eine behördliche Verfahrensfrist im Sinne des § 31 Abs. 2 VwVfG, die den Maßgaben des § 31 Abs. 7 VwVfG unterfällt und rechtlich nicht zu beanstanden ist (BGH, Beschluss vom 15.05.2017, EnVR 39/15, Rn. 15; Beschluss vom 13.12.2016, EnVR 34/15 Rn. 38 ff., juris).
  • OLG Düsseldorf, 17.05.2023 - 3 Kart 3/22
    Unteilbar sind grundsätzlich solche Entscheidungen, deren Regelungen und Regelungsbestandteile einen untrennbaren Zusammenhang bilden, so dass nicht einzelne Elemente von ihnen isoliert angefochten werden können (so BGH, Beschluss vom 15. Mai 2017 - EnVR 39/15, juris Rn. 17 in Bezug auf Allgemeinverfügungen).
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